Schönheitsreparaturen:
Schönheitsreparaturen sind Renovierungsarbeiten, mit denen die Abnutzung einer Wohnung beseitigt wird. Grundsätzlich trägt der Vermieter die Pflicht, die Mieträume in einem geeigneten Zustand zu erhalten. Allerdings wird in den meisten Mietverträgen die Verpflichtung zur Druchführung von Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegt. Üblich sind die folgenden Fristen: Küchen, Bädern und Duschräumen alle 3 Jahre, in Toiletten, Dielen, Fluren, Wohn- und Schlafräumen alle 5 Jahre sowie in Nebenräumen alle 7 Jahre.
Sondernutzungsrecht:
Das Recht eines Miteigentümers, Teile eines Gebäudes oder Flächen zu Nutzen, die eigentlich der Gemeinschaft gehören.
Staffelmiete:
Vertragliche Vereinbarung, wonach sich der Mietpreis periodisch um einen festgelegten Betrag erhöht.
Teileigentum:
Es bezeichnet beim Wohnungeigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes.
Umschreibung:
Die Eintragung des Eigentümerwechsels in Grundbuch
Unbedenklichkeitsbescheinigung:
Die Vorlage dieser vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung stellt eine der Voraussetzungen für die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch dar. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt, wenn die Grunderwerbssteuer bezahlt oder wenn Steuerfreiheit gegben ist.
Verkehrswert:
Der Wert einer Immobilie zu einem bestimmten Zeitpunkt. Der Verkehrswert wird von den Nutzungsmöglichkeiten, der Lage, den Mieteinahmen un dem Zustand der Immobilie bestimmt.
Vollstreckungstitel:
Eine öffentliche Urkunde, aus der sich ergibt, dass ein privatrechtlicher Anspruch vollstreckbar ist.
Wohnungseigentümerversammlung:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet durch Mehrheitsbeschlüsse über alle Belange des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Durchführung der Versammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt grundsätzlich schriftlich durch den Verwalter unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Fehlt der Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig die Versammlung einzuberufen, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates oder dessen Stellvertreters zur Wohnungseingentümer-versammlung einladen. Ohne bestellten Verwalterbeirat, kann sich jeder Wohnungseigentümer auf entsprechenden Antrag vom zuständigen Wohnungseigentumsgericht zur Versammlungseinladung ermächtigen lassen.
Wegerecht:
Grunddienstbarkeit, die dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks das Recht zum Begehen oder Befahren des damit belasteten Grundstücks einräumt.
Zwangsvollstreckung:
Ein Verfahren zur zwangsweisen Durchsetung oder Sicherung privatrechtlicher Ansprüche mit Hilfe staatlichen Zwangs. Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist ein so genannter Vollstreckungstitel. Dies ist eine öffentliche Urkunde, aus der sich ergibt, dass der Anspruch vollstreckbar ist.
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