Immolexikon M - R

M

Maisonette Wohnung:
Wohnung auf zwei Stockwerken

Mietvertrag:

Der Mietvertrag beschreibt die mündliche oder schriftliche Vereinbarung über die Nutzung eines bestimmten Mietgegenstandes. Dabei ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Mietaufhebungsvertrag:

Der Aufhebungsvertrag regelt die einvernehmliche Beendigung eines Vertragsverhältnisses.

Mehr- oder Überlösvereinbarung:
siehe Leistungen des Maklers

N

Nettokaltmiete:
Bei der Nettokaltmiete sind die Betriebs- und Heizkosten völlig ausgegliedert

Nebenkosten:

Nicht im Mietzins inbegriffene vertraglich vereinbarte Leistungen z. B. Kosten für Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung, Hausbetreuung u.s.w.

O

Ortsübliche Vergleichsmiete:
Die ortsübliche Vergleichsmiete beurteilt den Mietpreis einer Wohnung von vergleichbarer Ausstattung, Beschaffenheit und Lage am Ort oder einer vergleichbaren Gemeinde entspricht. Ausgenommen sind Mieten aus sozialen Wohnungsbau. (siehe Immobilienpreisspiegel des IVD Nord-West e.V.)

Ophutspflicht des Mieters:

Pflicht des Mieters, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und Schäden fernzuhalten. Dazu zählt die Verpflichtung, die Räume regelmäßig zu säubern und lüften sowie ausreichend zu bezeizen. Die Obhutspflicht gilt auch dann, wenn die Räume länger Zeit nicht benutzt werden.

Optionsrecht:

Optionsrecht umfasst die Verlängerung des Mietverhältnisses. Diese Verlängerungsoption muss vor Ablauf der festgelegten Mietdauer vertraglich vereinbart werden.

P

Parabolantenne:
Aufgrund des Informationsfreiheit hat grundsätzlich jeder Mieter das Recht, eine Parabolantenne anzubringen. Ausgeschlossen ist dieser Anspruch allerdings, wenn die vermietete Wohnung an das Breitbandkabel angeschlossen ist.

Penthousewohnung:

Luxuriös ausgestattete und großzügig bemessene Wohnung die direkt unter dem Dach liegt.

Q

Qualifikation:
Die Ausbildung zum Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft bildet einen wichtigen Baustein des Immobilienmaklers.

R

Reservierungsvereinbarung:
Der Interessent bezahlt dem Makler eine Reservierungsgebühr, damit die Wunschimmobilie nicht weiter beworben wird. Dabei sollte die Reservierungsgebühr nicht mehr als zehn Prozent der vereinbarten Maklerprovision betragen. Zudem sollte der Makler, bei Vertragsabschluss die Reservierungsgebühr auf die fällige Courtage anrechnen.

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