Immolexikon A - F

A

Abmahnung

Aufforderung des Vermieters an den Mieter, vertragswidriges Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Wenn der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt, ist die Abmahnung im Gesetz §§541 und 543 Abs, 3 BGB als Voraussetzung der Unterlassungsklage bzw. Kündigung grundsätzlich vorgeschrieben.

Abstandszahlung

Abstandszahlungen können grundsätzlich frei vereinbart werden.

B

Betriebskosten
Regelmäßig anfallende Kosten des Mieters neben der Kaltmiete, wie z.B. Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung und warmes Wasser, Aufzug, Straßenreinigung, Müllentsorgung, Hausreinigung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Antennenanlage. Nicht dazu zählen z.B. Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten.

Bodenrichtwert

Verkehrswert eines Grundstücks unter Berücksichtigung seines Entwicklungsstandes wie z.B. Bauland, Bauerwaltungsland u.s.w.) Ermittlung und Veröffentlichung vom Gutachterausschuss für ein Gemeindegebiet.

Bungalow

Eingeschossige Immobilien, in der Regel mit einem Flachdach ausgestattet

C

Courtage

Andere Bezeichnung für Provision. Hierzu gibt es keine gesetzliche Gebührenordnung, die Käufer und Verkäufer von Immobilien an den Makler für seine Dienstleistung zahlen müssen. Regional übliche Provisionen für die Vermittlung von Wohnimmobilienverkäufen sind für das Bundesland Niedersachsen ein Anteil von je 4% Käufer und 2% Verkäufer.

D

Dienstbarkeit

Belastung eines Grundstücks das zugunsten einer Person im Grundbuch vermerkt ist. Zum Beispiel: die Grunddienstbarkeit (Wegerechte, Überfahrtrechte), die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnrecht) und den Nießbrauch.

E

Eigenbedarf

Generell liegt Eigenbedarf vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Die Nutzung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken stellt keinen Eigenbedarf dar.

Eigentümerversammlung

In der Eigentümerversammlung entscheiden die Wohnungseigentümer über Angelegenheiten der Gemeinschaft. Dazu zählen u. a. Verwaltungsmaßnahmen, Instandhaltung und Instandsetzung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Verwalterbeirat, bauliche Veränderungen. Ihre gesetzliche Grundlage hat die Eigentümerversammlung im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Energieeinsparverordnung/Energieausweis


Für Energieeinsparmaßnahmen im Gebäudebereich bildet seit 01.02.2002 die Energieeinsparverordnung (EnEV) den gesetzlichen Rahmen. Seit dem 27.06.2007 ist die EnEV vom Bundeskabinett beschlossen wurden und tritt am 01.10.2007 in Kraft. Ziel ist es, durch verstärkten Wärmeschutz oder hochwertigere Anlagentechnik weitere Energieeinsparungen herbeizuführen. Die Ausstellung von Energieausweisen in Bestandsgebäuden wird ab Anfang Juli 2008 schrittweise verpflichtend eingeführt. Weitere Informationen stehen unter www.dena.de oder www.zukunft-haus.info zur Verfügung.

F

Fassade

Außenfront einer Immobilie an der Straßenseite.

Fälligkeit der Miete

Die Mietrechtsreform sagt aus, dass die Miete für Wohn- und Geschäftsräume zu Beginn, spätestens am dritten Werktag zu entrichten ist. Nach Ablauf dieser Frist, gerät der Mieter automatisch ohne Mahnung in Verzug.

Feuchtigkeit in der Wohnung

Feuchtigkeit in der Wohnung und deren Folgen gelten als Mangel der Mietsache. Ein Mieter ist zur Minderung der Miete berechtigt, wenn der Mangel in dem Wohnraum auftritt. Die Mietminderung kommt nicht in betracht, wenn die Schimmelbildung durch Heizen oder regelmäßiges Lüften vermieden werden kann.

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